Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „TEHA e.V.“ Die Buchstabenkombination steht für Teilhabe, Eingliederungshilfe und Assistenz.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein soll in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne des Bundesteilhabegesetzes (SGB IX). Es wird bezweckt, einen Zusammenschluss von Anbietern, Unternehmen und Assistenzkräften, die im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes tätig sind, zu bilden. Seine Aufgabe ist es gemeinsame Interessen zu formulieren und gegenüber staatlichen, öffentlich-rechtlichen, privaten und anderen Institutionen zu vertreten. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung und Unterstützung der Vereinsmitglieder und durch fachlichen Austausch sowie der Durchführung wissenschaftlicher Fortbildungsveranstaltungen.
  3. Eine Aufgabe des Vereins ist es Leistungserbringer, die im Sinne des 9. Sozialgesetzbuches als Anbieter von Teilhabeleistungen tätig sind, umfänglich zu fördern und zu unterstützen. Dazu gehören sämtliche gesetzliche Anforderungen und die sich daraus ergebenden Verträge auf Landesebene und für das Bundesland Nordrhein-Westfalen sowie die sich daraus ergebenden Pflichten und Rechte. Eine wesentliche Aufgabe ist es im Sinne der Leistungserbringer zu verhandeln und auch in ihrem Sinne Verträge zu schließen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  4. Des Weiteren will der Verein ein Forum für den Austausch zwischen den Mitgliedern sein, um die Verbesserung der Qualität der Assistenzleistungen und die Etablierung von Standards zu fördern.
  5. Weiter will der Verein Fortbildungsangebote für Mitglieder anbieten und somit die Struktur-, Prozess und Ergebnisqualität im Sinne der Leistungsempfänger zu fördern.
  6. Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
  7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die gemeinnützige Organisation „Gulliver – Überlebensstation für Obdachlose, Trankgasse 20, 50667 Köln“ und die Organisation Rat und Tat e.V., Kempener Str. 135, 50733 Köln “.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche Person, juristische Personen des privaten Rechts oder Personengesellschaften werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
  2. Der Verein hat a) ordentliche Mitglieder, b) außerordentliche Mitglieder, c) fördernde Mitglieder, d) Ehrenmitglieder und Gäste. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  • Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
  • Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
  2. Die Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt.
  3. Der Vorstand legt die Termine für eine oder mehrere ordentliche Mitgliederversammlung bis zum Ende eines jeden Jahres für das kommende Jahr fest.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäftsordnung für den Verein. Diese muss mit einer vier Fünftel Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den/die Vorsitzenden, bei dessen bzw. deren Verhinderung durch die/den stellvertretenden Vorsitzende/n. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Der schriftlichen Einladung steht eine entsprechende Einladung per E-Mail gleich.
  2. Sobald durch die Regelungen der Geschäftsordnung ein Umstand ausgelöst wird, der die Einberufung der Mitgliederversammlung zwingend erforderlich macht, muss der Vorstand diese einberufen.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern dies ordnungsgemäß in der Einladung angekündigt wurde.
  2. Die Mitgliederversammlung kann digital stattfinden. Auch in diesem Falle ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleitende. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn eines der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
  4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, einer/m stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister:in, dem/der Schriftführer:in sowie einer/einem weiteren Beisitzer:in.
  2. Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.
  3. Nur ordentliche Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
  2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann durch eine ordnungsgemäße Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen beschlossen werden.
  2. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an „Gulliver“ und „Rat und Tat e.V.“ zu gleichen Teilen. (siehe auch Paragraph 2, Punkt 7)

 

Köln, 16.09.2022

 

 

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