- Neubestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe (Artikel 25a BTHG, § 99 SGB IX)
BTHG
Das Bundesteilhabegesetz soll mit seinen umfangreichen Rechtsänderungen dazu beitragen, Menschen mit Behinderungen eine möglichst volle und wirksame Teilhabe in allen Bereichen für eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
BTHG Landesrahmenvertrag
- Zum 1. Januar 2020 ist der Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX in Kraft getreten.
BTHG Reformstufe 3
- Einführung SGB IX, Teil 2 (Eingliederungshilferecht)
- Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen.
- Zweite Stufe bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensheranziehung: Der Vermögensfreibetrag steigt auf rund 50.000 Euro. Partnereinkommen und -vermögen wird nicht mehr herangezogen.
BTHG NRW Ausführungsgesetz
- Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 11. Juli 2018 das Ausführungsgesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes beschlossen.
Gesetz auf recht.nrw.de
BTHG Reformstufe 2
- Einführung SGB IX, Teil 1 (Verfahrensrecht) und 3 (Schwerbehindertenrecht).
- Vorgezogene Verbesserungen im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und im Gesamtplanverfahren in der Eingliederungshilfe (im SGB XII).
BTHG Reformstufe 1
- Änderungen im Schwerbehindertenrecht.
- Erste Stufe bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensheranziehung, insbesondere durch die Erhöhung des Einkommensfreibetrags um bis zu 260 Euro monatlich und des Vermögensfreibetrags um 25.000 Euro.
- Verdoppelung des Arbeitsförderungsgeldes von 26 Euro auf 52 Euro monatlich.
- Erhöhung des Schonvermögens für Bezieher von SGB XII-Leistungen von derzeit 2.600 Euro auf 5.000 Euro.